Amtliche Leitsätze:
- Auf den grundrechtlichen Schutz des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG kann sich bei einem Zusammenschluss von mehreren Trägern einer Großveranstaltung auch derjenige berufen, der lediglich als Mit-Veranstalter die Versammlung in eigenem Namen bewirbt, im Vorfeld über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung mitentscheidet, für die Planung und Organisation der Veranstaltung in Teilen Verantwortung trägt und gemeinsam mit anderen die Organisationsgewalt ausübt, wenn diese Umstände der Versammlungsbehörde bekannt waren oder sie sie zumindest hätte erkennen können.
- Infrastrukturelle Einrichtungen, die der Beherbergung von Personen dienen sollen, die an anderweitig - außerhalb des konkreten Camps - stattfindenden Versammlungen teilnehmen wollen, verleihen dem Camp nicht den Charakter einer Versammlung (...).