Amtlicher Leitsatz:
Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, der als Leistungskondiktion auf die Rückabwicklung eines für nichtig gehaltenen Erschließungsvertrages gerichtet ist, unterliegt grundsätzlich der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährung analog § 195, § 199 Abs. 1 BGB.