BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 – 3 C 16.18

Versandhandel mit Arzneimitteln umfasst auch Einsammeln von Rezepten und Botenauslieferungen.

Amtlicher Leitsatz:

Eine Präsenz­apotheke mit Versandhandelserlaubnis darf im örtlichen Einzugsbereich ihrer Apotheke eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und Arzneimittelbestellungen betreiben und die bestellten Medikamente durch eigene Boten ausliefern.

Pressemitteilung Nr. 19/2020 vom 23.04.2020