Amtlicher Leitsatz:
Weder das Grundrecht auf Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) noch das Verbot der Diskriminierung wegen des Glaubens und der Weltanschauung (Art. 3 Abs. 3 GG) in Verbindung mit dem Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität des Staates gewährleisten einen Anspruch einer Weltanschauungsgemeinschaft auf Entfernung von Kreuzen, die im Eingangsbereich staatlicher Behörden als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung angebracht sind.