Amtlicher Leitsatz:
Wird die Klagefrist durch eine vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß erhobene Klage gewahrt, gilt dies auch nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Oberverwaltungsgericht; der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht steht dem nicht entgegen.