BVerwG , Urteil vom 19.11.2019 – 1 C 22.18

Keine Fiktionswirkung eines spanischem Schengen-Visums bei Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach Einreise.

Amtlicher Leitsatz:

Beantragt ein Ausländer, der mit einem von einem anderen Staat erteilten Schengen-Visum rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, rechtzeitig die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt das Visum weder fiktiv fort noch gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiterhin als erlaubt.

Pressemitteilung Nr. 86/2019 vom 19.11.2019