BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 8 C 2.19

Fahrpersonalgesetz regelt keine Auskunftspflicht von Paketdienstleistern, die selbst keine Transporte durchführen.

Amtlicher Leitsatz:

Paketdienstleister, die den Transport und die Zustellung von Sendungen durch Subunternehmer ausführen lassen, können nicht zur Erteilung von Auskünften auf der Grundlage des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) verpflichtet werden.

Pressemitteilung Nr. 31/2020 vom 17.06.2020