BVerwG, Urteil vom 13.11.2019 – 2 C 35.18

Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbar.

Amtlicher Leitsatz:

Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Zusammenhang mit einem Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten.

Pressemitteilung Nr. 83/2019 vom 13.11.2019