BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 10 C 3.19

Zur Ausgleichspflicht bei nicht auskömmlichem Verbundtarif im ÖPNV.

Amtlicher Leitsatz:

Schreibt der Aufgabenträger für die Erbringung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr die Anwendung eines für Verkehrsunternehmen nicht auskömmlichen Verbundtarifs vor, hat er die Wahl, die Mindereinnahmen entweder durch die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder durch den Erlass einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 auszugleichen.

Pressemitteilung Nr. 73/2019