Amtlicher Leitsatz:
Ein wegen der Überlänge des gerichtlichen Verfahrens gesetzlich vermuteter immaterieller Nachteil wird nicht allein dadurch widerlegt, dass sich der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens einen tatsächlichen Vorteil rechtswidrig verschafft hat, dessen Legalisierung er im gerichtlichen Verfahren zu erreichen sucht.