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BVerwG, Beschluss vom 15.06.2020 – 4 BN 51.19

BVerwG, Beschluss vom 15.06.2020 – 4 BN 51.19

Planerhaltungsinteresse der Nachbarn gehört zum notwendigen Abwägungsmaterial.

Aus dem Beschluss:

Führt die Änderung eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (...). Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht.

Beschluss frei zugänglich