BVerwG, Beschluss vom 15.05.2020 – 5 P 5.19

Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur ein Gruppensprecher sein.

Amtlicher Leitsatz:

Der Vorsitz im Personalrat ist nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz grundsätzlich von einem Gruppensprecher zu übernehmen. Gruppensprecher sind die von den Vertretern jeder im Personalrat vertretenen Gruppe (Beamte, Arbeitnehmer, ggf. Soldaten) gewählten Vorstandsmitglieder. Diese können auf die Übernahme des Vorsitzes nicht verzichten. Außerdem ist ein Mitglied sowohl des Gesamtpersonalrats als auch des örtlichen Personalrats bei zeitgleich stattfindenden Sitzungen beider Gremien verhindert an derjenigen Sitzung teilzunehmen, für die es die Ladung später erhalten hat.

Pressemitteilung Nr. 24/2020 vom 18.05.2020