Wird ein Befangenheitsantrag, dessen Begründetheit mittels eines in der Sitzungsunterbrechung heimlich aufgezeichneten Gesprächs zwischen Richtern und weiteren Anwesenden bewiesen werden soll, mit einem pauschalen Verweis auf eine vermeintliche Unzulässigkeit des Beweismittels zurückgewiesen, ohne dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgt, liegt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor.