Leitsätze der Redaktion:
- Einem Journalisten der „geleakte" Daten entgegennimmt und auswertet fehlt es regelmäßig an der nach § 202d StGB erforderlichen rechtswidrigen Tat eines anderen (...), durch die die Daten erlangt wurden.
- Ferner mangelt es i.d.R. an einer Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht des Journalisten. Steht die Aufklärung von Missständen im Vordergrund, richtet sich die Absicht des Täters hierauf, nicht aber auf die Schädigung.