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BVerfG, Beschluss vom 30.03.2021 – 1 BvR 160/19

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2021 – 1 BvR 160/19

"Umgestalten" eines Nazi-Grabmals keine Kunst.

Aus dem Beschluss:

Bei der Grabstätte (...) handelt es sich um das Grab der Familie eines im Rahmen der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse zum Tode verurteilten und hingerichteten hochrangigen Militärs (...). Der Beschwerdeführer brachte im Jahr 2015 an dem Grabkreuz mit einem silikonartigen Kleber ein Schild mit der Aufschrift „Keine Ehre dem Kriegsverbrecher“ an (...). In der Folge entfernte er den metallenen Anfangsbuchstaben des Nachnamens aus der Namensaufschrift auf dem Steinkreuz. Dabei brach er die Verankerung der Schrift aus dem Grabstein heraus und beschädigte den Buchstaben und die Substanz des Steins durch Aufplatzungen. Im Juli 2016 brachte der Beschwerdeführer erneut ein Schild an dem Kreuz an und übergoss die Aufschrift auf dem Kreuz mit roter Farbe (...).

Der Beschwerdeführer trägt nicht vor und es ist auch nicht erkennbar, dass ‒ jenseits der plakativen Meinungsäußerung ‒ eine freie schöpferische Gestaltung vorliegt, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht würden (...). Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer selbst als „engagierter Künstler“ bezeichnet. Seine Aktionen stellen sich nicht im vorbezeichneten Sinne als interpretationsoffen dar (...), sondern reduzieren sich auf eine abgeschlossene Aussage.

Beschluss frei zugänglich