Amtliche Leitsätze:
1. Das Inkrafttreten eines Gesetzes darf nur unter besonderen Umständen von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden. Diese muss so klar formuliert sein, dass über deren Bedeutung keine Unsicherheit besteht; für alle muss über den Zeitpunkt der Normverbindlichkeit Klarheit herrschen.
2. Die Bestimmung des Tags des Inkrafttretens darf nicht delegiert werden; Bedingungseintritt und Inkrafttreten dürfen nicht beliebig Dritten überlassen werden.
3. Es ist dem Grunde nach mit Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, das Inkrafttreten eines Gesetzes an die Bedingung bestimmter beihilfenrechtlicher Maßnahmen der Europäischen Kommission zu knüpfen.