Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt, der eine Blutentnahme aufgrund des Verdachts einer Verkehrsordnungswidrigkeit angeordnet hatte, ohne zuvor nach Bestimmung der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage versucht zu haben, einen Richter oder Staatsanwalt zu erreichen, ist dann nicht willkürlich, wenn das Gericht den Beamten als gerechtfertigt ansieht, weil nach der neuen Rechtslage ein Richtervorbehalt für die Anordnung einer Blutentnahme nicht mehr vorgesehen ist.