Ein Fotograf muss das Bild eines Patienten mit Ebola-Verdacht vor der Weitergabe an die Presse nicht verpixeln. Das gilt im Grundsatz auch dann, wenn er eine Veröffentlichung offensiv anstrebt. Denn Pressefotographen und Journalisten muss es ohne Furcht vor Strafe möglich sein, Bilder an die Prese zu liefern. Eine entsprechende strafrechtliche Sanktion (hier § 33 KunstUrhG) verstößt daher gegen die Pressefreiheit.
Für eine persönlichkeitsrechtswahrende Unkenntlichmachung ist vielmehr die Presseredaktion verantwortlich.