Redaktionelle Leitsätze:
- Ein solcher Verstoß liegt nicht schon vor, wenn die Rechtsanwendung fehlerhaft ist. Vielmehr liegt ein Verstoß vor, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unverständlich ist und daher naheliegt, dass die Entscheidung auf einer sachfremden Erwägung beruht.
- Die Entscheidung verstößt somit gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot, wenn sie nicht ansatzweise sachgerechte Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers beinhaltet.