Redaktionelle leitsätze:
- Die Rundfunkanstalt lehnt die Ausstrahlung eines Wahlspots ab, wenn es sich nicht erkennbar ausschließlich um Wahlwerbung für die antragstellende Partei/sonstige politische Vereinigung zur Europawahl handelt oder wenn er keinen leichten Verstoß gegen die allgemeinen Gesetze, insb. die Normen des Strafrechts enthält.
- Es ist somit anerkannt, dass die Wahlwerbung nicht wahlfremden Zwecken dienen darf. Vor allem dürfen keine Produktplazierungen enthalten sein.