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BVerfG, Beschluss vom 14.05.2024 – 2 BvQ 33/24

BVerfG, Beschluss vom 14.05.2024 – 2 BvQ 33/24

Nach den Vorgaben des rbb in den Grundsätzen der ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios für die Zuteilung von Sendezeiten an Parteien anlässlich der Europawahl am 9. Juni 2024 in der Fassung vom 28. Februar 2024 müsse es sich bei einem vorgelegten Wahlwerbespot ausschließlich und erkennbar um Wahlwerbung für die antragstellende Partei handeln.

Redaktionelle leitsätze:

  1. Die Rundfunkanstalt lehnt die Ausstrahlung eines Wahlspots ab, wenn es sich nicht erkennbar ausschließlich um Wahlwerbung für die antragstellende Partei/sonstige politische Vereinigung zur Europawahl handelt oder wenn er keinen leichten Verstoß gegen die allgemeinen Gesetze, insb. die Normen des Strafrechts enthält.
  2. Es ist somit anerkannt, dass die Wahlwerbung nicht wahlfremden Zwecken dienen darf. Vor allem dürfen keine Produktplazierungen enthalten sein.

Beschluss frei zugänglich.