Die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der aufgrund der tatsächlichen Ausübung der Leitungsfunktion bei einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nach § 26 Nr. 2 VersammlG schuldig gesprochen worden war, wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Gesetzesauslegung der Fachgerichte, der zufolge auch der „faktische Leiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung als tauglicher Täter nach § 26 Nr. 2 VersammlG angesehen werden kann, verstößt weder gegen das strafrechtliche Analogieverbot noch gegen das Schuldprinzip.