BGH, Urteil vom 31.03.2021 – XII ZR 42/20

Übernimmt Mieter als Gegenleistung für Gebrauchsüberlassung Umgestaltung, verjähren Ersatzansprüche nach § 548 I.

Amtlicher Leitsatz:

Übernimmt der gewerbliche Mieter eine Verpflichtung zur Umgestaltung der Mietsache als (teilweise) Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung und bezieht sich die Umgestaltungspflicht auf den Zustand des Mietobjekts bei dessen Rückgabe, gilt für Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung der Verpflichtung die kurze Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB (...).

Urteil frei zugänglich