Aus dem Urteil:
In zutreffender Anwendung der Senatsrechtsprechung geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugsmit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km im Falle (...) erheblicher Beschädigung (nur dann) berechtigt ist, Ersatz der Kosten für die Beschaffungeines Neufahrzeugs zu verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat.