Redaktionelle Leitsätze:
- Die Beklagte verliert gem. § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis, wenn der Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist. Damit ist die Beklagte zur Rückzahlung der Anzahlung verpflichtet.
- Die Covid-19-Pandemie stellt im vorgesehenen Reisezeitraum (September 2020) einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand i.S.v. § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB dar. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
- Eine erhebliche Beeinträchtigung darf jedoch nicht schon deshalb bejaht werden, weil die Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt bzw. nicht durchgeführt worden ist.
- Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.