Leitsätze (überwiegend aus dem Urteil):
1. Für die (teilweise) Zerstörung einer der Wohnung von Menschen dienenden Räumlichkeit iSd § 306a Abs. 1 Nr. 1 genügt bereits die brandbedingte Aufhebung der tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung für einen längeren Zeitraum, etwa durch Verrußung oder Hitzeschäden.
2. Ein Lagerraum scheidet nicht grundsätzlich als taugliches Tatobjekt im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB aus.