Ist die in einem notariell beurkundeten Angebot auf Eingetumsübertragung erteilte Auflassungsvormerkung gem. § 139 BGB nichtig, kann dieser Mangel nicht nach § 311b I S. 2 BGB geheilt werden. Dies wäre nämlich schon deshalb widersprüchlich, weil eine Heilung eine wirksame Auflassung voraussetzt, die aber mangels wirksamer Vollmacht gerade nicht vorliegt.