BGH, Urteil vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18

Schadenseintritt erst nach eineinhalb Tagen steht Zurechnung der Betriebsgefahr nicht entgegen.

Amtliche Leitsätze:

a) Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs.1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahren-lage solange fort-und nachwirkte.

b) Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wird durch einen Sorg-faltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten in der Regel nicht unterbrochen.

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