Amtliche Leitsätze:
a) Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs.1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahren-lage solange fort-und nachwirkte.
b) Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wird durch einen Sorg-faltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten in der Regel nicht unterbrochen.
Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung finden Sie bei examensgerecht.de.