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BGH, Urteil vom 26. April 2023 – VIII ZR 420/21

BGH, Urteil vom 26. April 2023 – VIII ZR 420/21

Für den Mieter besteht eine vertragliche Nebenpflicht gem. § 242 BGB, dem Vermieter basierend auf einem konkreten sachlichen Grund den Zutritt zur Wohnung zu gewähren.

Amtlicher Leitsatz:

Es besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Wohnraummieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund (hier: beabsichtigte Veräußerung der Wohnung) gibt. Eine solche Pflicht kann sich zudem aus einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag ergeben (...).

Urteil frei zugänglich.