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BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22

BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22

Bei der Berechnung des Wertersatzanspruchs bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler ist der § 357 BS. 7 a.F. zugrunde zu legen.

Amtlicher Leitsatz:

Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist für die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nunmehr: § 357a Abs. 1 BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler der Händlereinkaufspreis zugrundezulegen.

Urteil frei zugänglich.