BGH, Urteil vom 24.01.2020 – V ZR 155/18

Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung.

Amtliche Leitsätze:

a) Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn.

b) In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des §917 BGB entstehen.

Pressemitteilung Nr. 012/2020

Urteil frei zugänglich

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