BGH, Urteil vom 23.05.2023 – V ZR 97/21

Das Abprallen von Schnee von einem Nachbargebäude stellt eine unwesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB dar.

Amtliche Leitsätze:

  1. Das Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand stellt zwar wie eine von einer Grenzbebauung ausgehende Lichtreflexion eine positive Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, beeinträchtigt es aber regelmäßig nur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB.
  2. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil das Dach des auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes nach den maßgeblichen DIN-Normen erst infolge der Grenzbebauung einer statischen Ertüchtigung bedarf.

Urteil ist frei zugänglich.