BGH, Urteil vom 23.02.2021 – VI ZR 21/20

Keine Stoffgleichheit von Mangelunwert mangelhaft eingebauter Wasserhähne und hieraus resultierenden Wasserschäden.

Aus dem Urteil:

Danach scheidet eine Eigentumsverletzung an anderen Bauteilen der Sporthalle nicht deshalb aus, weil die fachgerechte Ausführung und Abdichtung der Hahnverlängerungen nicht nur der Funktion der Wasserabgabe diente, sondern darüber hinaus auch verhindern sollte, dass Wasser unkontrolliert in die Sporthalle eindringt.

Urteil frei zugänglich

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung finden Sie bei der Hanover Law Review.