Leitsätze (1. der Redaktion, 2. aus dem Urteil):
1. Eine auf einem gemieteten oder gepachteten Grundstück errichtete Freiluft-Photovoltaikanlage ist kein Gebäude, sondern regelmäßig Scheinbestandteil des Grundstücks iSv § 95 BGB.
2. Ob ein Bestandteil im Sinne des § 93 BGB wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (...).