BGH, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24

Ein Betreiber einer Autowaschanlage haftet für einen beschädigten Heckspoiler regelmäßig dann, wenn dieser zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehört.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs umfasst als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. 
  2. Der Gläubiger trägt hier grds. die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat  und es dadurch zu einem Schaden gekommen ist.
  3. Der Schädiger muss auch darlegen und ggf. beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen. 
  4. Wenn es zu einer Beschädigung eines Fahrzeugs kommt, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig (z.B. mit einem Heckspoiler) ausgestattete Fahrzeug des Klägers geeignet ist, kommt keine aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Klägers stammende Ursache für den Schaden in Betracht. Das Risiko fällt vielmehr in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.
  5. Da nur der Anlagenbetreiber Schadensprävention betreiben kann, kann die Person, die die Waschanlage nutzt, berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug mitsamt der serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde.
  6. Der Betreiber kann bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage ausschließen. Dem Kunden hingegen ist es regelmäßig nicht möglich, solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden.
  7. Der Betreiber kann sich ferner nur durch einen ausreichenden Hinweis auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Gefahren entlastet.

Urteil frei zugänglich.