Redaktionelle Leitsätze:
- Nicht jede Feuchtigkeit im Keller begründet einen Sachmangel. Es ist vielmehr auf den Einzelfall abzustellen. Von Bedeutung ist dabei, ob das Haus saniert verkauft wurde, wie die Kaufsache genutzt wird, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind.
- Der übliche Standard bei Altbauten ist dann nicht maßgeblich, wenn die Parteien eine abweichende Beschaffenheit vereinbart haben oder wenn die Trockenheit der Räume für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung erforderlich ist, z.B. bei der Nutzung eines Kellerraums als Aufenthaltsraum.
- Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung einer Souterrainwohnung ist das Wohnen. Der Käufer darf grds. erwarten, dass die Wohnung trocken ist auch wenn sie in einem Altbau gelegen ist .
- Die Räume im Souterrain eines Altbaus, die als Wohnung verkauft wurden und bei Gefahrübergang erhebliche Wandfeuchtigkeit aufweisen, sind regelmäßig weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung noch für die gewöhnliche Verwendung zum Wohnen geeignet und infolgedessen mangelhaft.