BGH, Urteil vom 19.10.2023 – 3 StR 181/23

Wer vom berechtigten Karteninhaber eine Bankkarte nebst zugehöriger Geheimzahl durch dessen täuschungs- und irrtumsbedingte Verfügung erhält und dabei in der Absicht handelt, unter Einsatz von Karte und PIN Abhebungen an Geldautomaten vorzunehmen, begeht einen vollendeten Betrug und keinen Computerbetrug.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein Täter schließt sich einer Bande an, wenn er auf Dauer eine wichtige Rolle bei Betrugstaten spielt und diesem bekannt ist, dass wenigstens zwei weitere Personen fest eingebunden sind, die ebenso von ihm wissen.
  2. Wegen sog. Selbstgeldwäsche gem. § 261 Abs. 7 StGB wird bestraft, wer den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Das Verschleiern umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, den Anschein einer anderen Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen.
  3. Wer vom berechtigten Karteninhaber eine Bankkarte mit der zugehörigen Geheimzahl durch dessen täuschungs- und irrtumsbedingte Verfügung erhält und dabei in der Absicht handelt, unter Einsatz von Karte und PIN Abhebungen an Geldautomaten vorzunehmen, begeht einen vollendeten Betrug und keinen Computerbetrug, weil es an der „unbefugten“ Verwendung von Daten i.S.d. § 263a Abs. 1 StGB fehlt.
  4. Hebt der Täter anschließend Geld ab, wird nur ein Betrug verübt und nicht zwei Straftatbestände des Betruges und Computerbetruges.

Urteil frei zugänglich.