BGH, Urteil vom 16.07.2024 – VI ZR 205/23

Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts i.S.d. § 251 Abs. 1 BGB ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs.

Amtliche Leitsätze:

  1. Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen.
  2. Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird.

Urteil frei zugänglich.