BGH, Urteil vom 16.07.2020 – IX ZR 298/19

Schadensersatz aus § 628 II BGB nur bei Einhaltung der Kündigungsfrist gem. § 626 II.

Amtlicher Leitsatz:

Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.

Urteil frei zugänglich