BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 51/23

Wer schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur seines Autos. Das gilt auch dann, falls eine Werkstatt Positionen berechnet hat, die in Wirklichkeit gar nicht angefallen sind.

Amtliche Leitsätze:

  1. Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (...).
  2. Der aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigte darf bei der Beauftragung einer Fachwerkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt und nur die objektiv erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchführt. Er ist daher aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dessen Grundlage zu erteilen.

Urteil frei zugänglich.