Redaktionelle Leitsätze:
- Das sog. Werkstattrisiko greift nicht nur bei Rechtspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten, z.B. wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit, überhöht sind.
- Es sind auch nicht durchgeführte Reparaturmaßnahmen, die für den Geschädigten nicht erkennbar sind, ersatzfähig.
- Die Schadensbeseitigung finde nämlich in einer vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Sphäre statt. Somit hat der Schädiger das Werkstattrisiko zu tragen, unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten.