BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22

Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sog. Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Das sog. Werkstattrisiko greift nicht nur bei Rechtspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten, z.B. wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit, überhöht sind.
  2. Es sind auch nicht durchgeführte Reparaturmaßnahmen, die für den Geschädigten nicht erkennbar sind, ersatzfähig.
  3. Die Schadensbeseitigung finde nämlich in einer vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Sphäre statt. Somit hat der Schädiger das Werkstattrisiko zu tragen, unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten.

Urteil frei zugänglich.