BGH, Urteil vom 16.01.2020 – 1 StR 113/19

Wucher: Zu den TB-Merkmalen "Zwangslage" und "Ausbeuten"; Verhältnis zum Betrug.

Aus dem Urteil:

Bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter innerhalb einer Tatserie bestimmt sich die Zahl der rechtlichen Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB für jeden Täter grundsätzlich nach der Anzahl seiner eigenen Handlungen zur Verwirklichung der Einzeldelikte. Leistet der Täter zu einzelnen Taten selbst nicht unmittelbar einen individuellen Tatbeitrag, sondern erschöpft sich seine Mitwirkung daran im Aufbau und in der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten ʺGeschäftsbetriebsʺ, sind diese Taten als – uneigentliches – Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (st. Rspr. (...)).

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Rechnet der Werkunternehmer nach Leistungserbringung ab [vgl. § 632 II BGB], erklärt er konkludent, das geforderte Entgelt entspreche dem als vereinbart geltenden Üblichen (...). Die sich über die Ortsüblichkeit der Preise irrenden Besteller zahlten täuschungsbedingt mehr, als sie vertraglich schuldeten;in Höhe der Überzahlung leisteten sie das Entgelt ohne Rechtsgrund und erlitten insoweit einen Vermögensschaden.

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Das Eingangstatbestandsmerkmal der ʺZwangslageʺsetzt – anders als der durch ihn ersetzte Begriff der ʺNotlageʺ (§ 302a Abs. 1 StGB aF (...)) – nach dem Willen des Gesetzgebers keine Existenzbedrohung voraus. Der weitergefasste Wortlaut soll auch Konstellationen erfassen, in denen ʺnicht eine wirtschaftliche Bedrängnis, sondern Umstände anderer Art ein zwingendes Sach-oder Geldbedürfnis entstehen lassenʺ (...). Folgerichtig ist nach der Gesetzessystematik das Erfassen einer existentiellen finanziellen Bedrohung dem Regelbeispiel der ʺwirtschaftlichen Notʺ (§ 291 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) mit der Indizwirkung für den – im Vergleich zum Ausgangstatbestand deutlich – erhöhten Strafrahmen eines besonders schweren Falles von sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 291 Abs. 3 Satz 1 StGB) vorbehalten (...).

Der ausgesperrte Wohnungsnutzer befindet sichnahezu stets in einer misslichen Ausnahmesituation, die ihn wegen der Eilbedürftigkeit an der ihm sonst möglichen Auswahl eines Handwerkers hindert und zumeist den ʺNächstbestenʺ beauftragen lässt. Mit diesem wird er regelmäßig den Werklohn nicht aushandeln können; vielmehr ist er dessen Preisbestimmung ʺausgesetztʺ. Bereits das Ausgesperrtsein bringt den Wohnungsnutzer in eine Schwächesituation, die der Handwerker ʺausbeutenʺ kann. Diese Unterlegenheit muss nicht durch weitere – nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende – Gefahrenmomente (wie etwa einen eingeschalteten Herd, einen zu-rückgelassenen Säugling, Kälte) verschärft werden (...). Solches wäre bereits als Not zu werten, die nach der Gesetzesänderung nicht mehr erforderlich ist.

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Das ʺAusbeutenʺ ist als Ausnutzen oder bewusstes Missbrauchen auszulegen. Auch wenn der Begriff des ʺAusnutzensʺ nur bei der sogenannten ʺAdditionsklauselʺ in § 291 Abs. 1 Satz 2 StGB verwendet wird,wollte der Gesetzgeber dem ʺAusbeutenʺkeinen weiterenBedeutungsgehalt beimessen (...). Demnach genügt es, wenn das Ausnutzen der Schwächesituation (mit)ursächlich für das Vereinnahmen des überhöhten Werklohns ist; ein darüberhinausgehender funktionaler Zusammenhangzwischen der Zwangslage und der drastischen Überbewertung der Leistung des Wucherers ist nicht erforderlich (...).

Da sich die Angriffsartenunterscheiden (zum einen anknüpfend an die Irrtumslage, zum anderen an die Zwangslage), enthält der Wucher auch keinen Privilegierungstatbestand für den Bewucherer; ersperrt damit nicht (...) als spezielleres Gesetz den Betrug. Keineswegs geht regelmäßig mit dem Ausnutzen der Zwangslage ein Irrtum einher; der Betrug ist damit auch nicht mitbestrafte Begleittat (Konsumtion (...)).