Amtlicher Leitsatz:
Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer Zugriff auf einen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewährt, erfüllt hierdurch seine Aufklärungspflicht, wenn und soweit er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird.
Redaktionelle Leitsätze:
- Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner eine Aufklärungspflicht über Umstände, die den Vertragszweck des anderen vereiteln könnten.
- Der Verkäufer einer Immobilie, der einen Datenraum eingerichtet hat, kann vom Käufer, der eine Due Diligence durchführt, eher erwarten, dass er die zur Verfügung gestellten Unterlagen überprüfen wird.