BGH, Urteil vom 14.11.2019 – 3 StR 408/19

Flüchtlingsunterkunft ist "teilweise zerstört" iSd § 306a I StGB, wenn ein Zimmer brandbedingt unbewohnbar wird.

Amtlicher Leitsatz:

Ein als Flüchtlingsunterkunft genutztes Gebäude ist teilweise zerstört im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für beträchtliche Zeit unbewohnbar wird.

Urteil frei zugänglich

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung finden Sie bei der Hanover Law Review.