Leitsätze der Redaktion:
- Die Verjährungsfrist des § 195 BGB für Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB begann im Rahmen des Dieselskandals mit Schluss des Jahres 2016.
- Käufern eines Neufahrzeugs von Audi, in welches ein Dieselmotor von VW verbaut wurde, steht kein Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 Satz1 BGB zu. Es mangelt an einem unmittelbaren Vorteil von VW.