Aus dem Urteil:
Das Landgericht hat das festgestellte Geschehen zu Recht als eine versuchte Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 306c, 22 StGB gewürdigt. Diese kann als Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts auch dadurch verwirklicht werden, dass der Täter zum Grunddelikt unmittelbar ansetzt, wobei er die schwere Folge beabsichtigt oder billigend in Kauf nimmt, hinsichtlich beider Tatbestände aber nicht zur Vollendung gelangt. Weder die Inbrandsetzung oder die durch die Brandlegung bewirkte - zumindest teilweise - Zerstörung noch der Tod müssen eingetreten sein.