Amtlicher Leitsatz:
Das Fälschen von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB aF steht zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität.
Die Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen ist auch nach altem Recht strafbar.
Amtlicher Leitsatz:
Das Fälschen von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB aF steht zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität.