BGH, Urteil vom 08.10.2024 – VI ZR 250/22

Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die Verpflichtung zum Schadensersatz gem. § 842 BGB, § 11 StVG erstreckt sich auf die Vermögensnachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet.
  2. Dieser Schaden umfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft verletzungs- bzw. unfallbedingt nicht verwerten kann.
  3. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls kann aber nicht nur bestehen, wenn dieser objektiv arbeitsunfähig war, sondern auch dann, wenn er sich als arbeitsunfähig ansehen musste, weil er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraute.
  4. Arbeitsunfähigkeit besteht somit auch dann, wenn die Ausübung der geschuldeten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist. Zum Beispiel weil die Heilung nach ärztlicher Prognose hierdurch verhindert oder verzögert würde oder die gesundheitliche Belastung bei Ausübung der geschuldeten Tätigkeit aus medizinischer Sicht unzumutbar erscheint.

Urteil frei zugänglich.