Lässt einer der Miterben unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls einen gemeinschaftlichen Erbschein ausstellen, hat er keinen Anspruch gegen die Miterben auf anteilige Kostenerstattung. Zwar seien die Regeln der GoA nach einhelliger Meinung neben § 2038 BGB anwendbar. Allerdings hätten die Miterben hier ausdrücklich erklärt, nicht an der Erteilung eines Erbscheins interessiert zu sein. Eine Pflicht, einen solchen zu beantragen, habe ebenfalls nicht bestanden. Insbesondere habe es kein Erfordernis gegeben, binnen kurzer Zeit eine Grundbuchberichtigung durchzuführen, da die Erbauseinandersetzung einen berechtigten Grund iSv § 82 S. 2 GBO darstelle.