BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 191/19

Dass Tischler Holz für private Terrasse über seine Tischlerei bestellt, widerlegt nicht seine Verbrauchereigenschaft.

Leitsatz der Redaktion:

Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (erster amtlicher Leitsatz).

Solche eindeutigen Hinweise liegen nicht darin, dass ein Tischler Holz, welches er zur Sanierung seiner privaten Terasse benötigt, in gewohnter Form bei einem Händler bestellt, bei dem er sonst gewerbliche Bestellungen tätigt, seine Tischlerei als Lieferadresse angibt und sein geschäftliches Bankkonto zur Abrechnung verwendet.

Urteil frei zugänglich