Amtlicher Orientierungssatz:
Zur Auslegung des Begriffs "Abrechnungssumme" in einer vom Besteller gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung, mit der eine Vertragsstrafe vereinbart wird.
Beruhend auf der Regelung des § 305c Abs. 2 BGB ist bei der Auslegung einer Vertragsstrafen-Klausel der Begriff der „Abrechnungssumme“ derart auszulegen, dass zur Berechnung der Strafe die Nettosumme zugrunde zu legen ist.
Amtlicher Orientierungssatz:
Zur Auslegung des Begriffs "Abrechnungssumme" in einer vom Besteller gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung, mit der eine Vertragsstrafe vereinbart wird.
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